Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltung der AGB
Für alle Angebote und Aufträge über die Ausführung von Reparaturen und
Umbauten (einschließlich Überholung und Verbesserung) an Schiffen sowie
Schiffseinrichtungen – nachstehend Schiff – sei es mit oder ohne Slippen – gelten
auch für Folgeaufträge ausschließlich die nachfolgenden AGB Rep.; abweichende
Bedingungen unseres Vertragspartners – nachstehend Kunde – sind für uns
unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Es gelten
jeweils die neuesten Geschäftsbedingungen.

II. Anlieferung und Abholung des Schiffes
Das Schiff ist zur vereinbarten Zeit vor der Slip oder den angewiesenen
Reparaturplatz zu liefern und von dort wieder abzuholen. Nicht
termingerechte Anlieferung berechtigt uns u. a., über die Slip anderweitig
zu verfügen und für jede angefangene Stunde der Verzögerung eine
Vergütung nach unserem Sliptarif zu verlangen; der Sliptarif hängt in den
Geschäftsräumen aus und wird auf Aufforderung ausgehändigt. Dem
Kunden wird der Nachweis gestattet, ein Schaden oder eine
Wertminderung sei gar nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe
eingetreten.
Das Schiff, insbesondere Tank- und Chemikalienschiffe, sind
vorschriftsmäßig gasfrei und gesäubert vorzulegen und müssen
ununterbrochen ein gültiges Gasfreiheitszeugnis besitzen. Brennbare
und explosive Stoffe sind von der Besatzung aus dem Bereich der von
uns auszuführenden Arbeiten zu entfernen. Für alle Schäden, die durch
Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen, haftet der Kunde nach
den gesetzlichen Vorschriften.
Verholmannschaften werden auf Wunsch von uns vermittelt oder gegen
Bezahlung von uns gestellt; jedoch ohne Verantwortung für die mit dem
Verholen verbundenen Gefahren.
Wir übernehmen keine Verantwortung für die mit dem An- und
Abtransport des Schiffes verbundenen Gefahren, und zwar auch dann
nicht, wenn die Schlepp- oder Verholmannschaft von uns vermittelt oder
gegen Bezahlung gestellt wird.
Der Haftungsausschluss in 3. und 4. lässt eine etwaige Haftung für
grobe Fahrlässigkeit von uns oder für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns unberührt.

III. Gefahrtragung, Obhutspflicht
Die uns zur Ausführung des Auftrages oder Aufbewahrung übergebenen
Gegenstände lagern bei uns für Rechnung und Gefahr des Kunden.
Wir haften nicht für Schäden, die durch Diebstahl am Schiff und seinen
Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenständen, an der Ladung oder an
vom Besteller beigestellten Teilen entstehen; eine etwaige Haftung für
grobe Fahrlässigkeit von uns oder für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns bleibt
unberührt.
Der Kunde hat für eine Bewachung, insbesondere auch für eine
Vertäuung und Lichterführung sowie eine Versicherung des Schiffes für
eigene Rechnung Sorge zu tragen.

IV. Betreten des Werftgeländes und Arbeitsdurchführung
Außer der Schiffsbesatzung dürften keine anderen als die von der Werft
beauftragten Personen und Unternehmen Arbeiten am Schiff oder am
Leistungsgegenstand ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der
Werft ausführen, solange sich das Schiff oder der Leistungsgegenstand
im Werftbereicht befindet. Der Auftraggeber hat der Werft Arbeiten, die
von der Schiffsbesatzung oder von genehmigten Dritten ausgeführt
werden, rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Derartige Arbeiten
werden allein auf Risiko und Verantwortung des Auftraggebers
durchgeführt.
Einrichtungen im Bereich des Schiffes oder des Leistungsgegenstandes,
an denen die Werft nicht arbeitet, sind vom Auftraggeber gegen
Unfallgefahren zu sichern. Soweit Arbeiten in den Laderäumen
ausgeführt werden, sind vor Beginn der Arbeiten die jeweiligen
Lukenabdeckungen vom Auftraggeber zu entfernen und sicher
abzulegen.
Das bei Durchführung der Arbeiten anfallende Altmaterial (ersetzte Teile,
Stoffe etc.) geht auf Wunsch der Werft ohne Vergütung in ihr Eigentum
über.
Der Auftraggeber hat Gefahrenstoffe oder anfallenden Sondermüll
unverzüglich auf seine Kosten zu entsorgen, es sei denn, deren
Entsorgung durch die Werft ist Gegenstand des Vertrages. Die
erforderlichen Auskünfte der Herkunft und Beschaffenheit der Stoffe und
Abfälle hat der Auftraggeber zu erteilen. Er haftet für ihre Richtigkeit und
Vollständigkeit.
Die Schiffsbesatzung und die vom Auftraggeber beauftragten oder sich
an Bord befindenden Personen haben während des Aufenthaltes auf
dem Werftgelände die gesetzlichen und die von der Werft festgelegten
Bestimmungen (z.B. Werftordnung) einzuhalten und müssen sich
ausweisen können.

V. Umweltschutz
Der Auftraggeber hat unter Beachtung der einschlägigen Gesetze und
Vorschriften sicherzustellen und zu gewährleisten, dass weder vom
Schiff noch seiner Besatzung oder sonstigen Personen, die sich mit
Billigung des Auftraggebers oder der Besatzung auf der Werft aufhalten,
umweltgefährdende Einflüsse auszugehen. Der Auftraggeber haftet für
sämtliche Schäden, insbesondere Umweltschäden, die infolge einer
Missachtung dieser Pflichten entstehen.
Soweit der Auftraggeber Schiffe, Schiffsteile oder Schiffsanlagen auf die
Werft verbringt oder verbringen lässt, haftet er für die von diesen Teilen
ausgehende Umweltgefahren, und zwar unabhängig von einem
Verschulden des Auftraggebers. Von einer möglichen gesetzlichen
Haftung der Werft nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem
Umwelthaftungsgesetz, oder sonstigen Umweltgesetzen stellt der
Auftraggeber die Werft ausdrücklich frei.

VI. Vertragsabschluss
Für den Auftragsumfang ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung und,
falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Kunden
maßgeblich.
Wir sind auch ohne schriftlichen Auftrag des Kunden oder schriftliche
Bestätigung berechtigt, Mehrleistungen, die über den Auftragsumfang
hinausgehen, zu berechnen, wenn diese erforderlich geworden sind,
weil sich nach unserer Angebotsabgabe oder, falls wir kein Angebot abgegeben
haben, nach Auftragserteilung die für den Liefer-
/Leistungsgegenstand geltenden deutschen Industrienormen
oder Bestimmungen einer Klassifikationsgesellschaft, einer
zuständigen Berufsgenossenschaft oder einer sonstigen
Aufsichtsbehörde geändert haben;
diese sich nach Auftragserteilung bei Durchführung der
Arbeiten als notwendig herausgestellt haben, um den Auftrag
des Kunden ordnungsgemäß auszuführen;
diese auf einer – auch mündlichen – Anweisung des Kunden
beruhen, die dieser uns nach Auftragserteilung für die
Ausführung des uns erteilten Auftrages gegeben hat.
Wir sind nicht verpflichtet, nach Vertragsschluss erteilte
zusätzliche Aufträge auszuführen, solange nicht eine
schriftliche Einigung über den Preis, die Auswirkungen auf den
Fertigstellungstermin und sonstige Folgen erzielt worden ist.

VII. Beratung
Wir dürfen uns auf eine Stellungnahme einer Klassifikationsgesellschaft, einer
Berufsgenossenschaft oder einer sonstigen Aufsichtsbehörde und ihrer
Beauftragten verlassen. Wir beraten den Kunden nach bestem Wissen, jedoch
ohne jedwede Haftung bei der Festlegung des Auftragsumfanges; eine etwaige
Haftung für grobe Fahrlässigkeit von uns oder für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns bleibt unberührt. Der
Kunde bleibt für die Entscheidung über den Umfang und die Zweckmäßigkeit der in
Auftrag gegebenen Leistungen und Lieferungen allein verantwortlich.

VIII. Vergütung und Zahlungsbedingungen
Das Auf- und Abslippen von Schiffen wird nach unserem Sliptarif
berechnet, der in unseren Geschäftsräumen aushängt und dem Kunden
auf Anforderung ausgehändigt wird.
Die Vergütung für ausgeführte Leistungen und Lieferungen ist
spätestens mit Fertigstellung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Im
Verzugsfalle ist die Werft berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 %
über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens aber 12 % p. a. zu
verlangen, dem Kunden wird der Nachweis gestattet, ein
Verzugsschaden sei gar nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe
eingetreten. Wir sind berechtigt, während der Ausführung des Auftrages
Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweiligen Umfang der
erbrachten Leistungen und Lieferungen zu verlangen.
Abschlagszahlungen sind innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang zur
Zahlung fällig.
Die Entfernung von Schnee oder Regenwasser, Öl, Rost oder
Ladungsrückständen im Bereich der von uns auszuführenden Arbeiten
sowie die Beseitigung bordseitig verursachter Abfälle ist nicht vom
Auftragspreis erfasst und wird gesondert nach Aufwand entsprechend
unserer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung üblichen Stundensätze
zzgl. Materialaufwand und Gebühren Dritter berechnet. Gleiches gilt für
die Benutzung der Werkstätten und Sozialräume durch
Reedereipersonal oder durch reedereiseitig beauftrage Unterfirmen
sowie die Versorgung des Schiffes mit Strom, Wasser, Gas, Sauerstoff
und dergl., soweit wir dies nicht zur Durchführung des Auftrages
benötigen. Die Auftragspreise sind so gestellt, dass uns das Altmaterial
verbleibt.
Kostenvoranschläge sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir diese
schriftlich abgeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnen.
Der Kunde darf seinerseits nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen oder
ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund von Gegenansprüchen geltend
machen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind von uns anerkannt
oder gerichtlich festgestellt. Ebenfalls darf der Auftraggeber nur mit
ausdrücklicher Zustimmung unsererseits etwaige Ansprüche gegen uns
an Dritte abtreten. § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.
Ein Zahlungsverzug berechtigt uns, sämtliche Leistungen ohne
Vorankündigung sofort bis zum Ausgleich der fälligen Forderungen
einzustellen und den uns hierdurch entstehenden Schaden gegenüber
dem Kunden geltend zu machen.

IX Termine und Fristen
Termine und Fristen für die Ausführung sind, wenn wir diese nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnen, nur ungefähr zu verstehen und
können von uns um einen angemessenen Zeitraum überschritten
werden.
Wir haften nicht für eine Verzögerung oder Unmöglichkeit der
Ausführung, die eintritt durch Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen
jeder Art oder durch sonstige Umstände, die von uns nicht zu vertreten
sind.
Verzögert sich die Leistungserbringung durch von uns nicht zu
vertretenden Umständen, verlängern sich etwaige vereinbarte
Fertigstellungstermine um die Dauer der Unterbrechung zzgl. eines
Zuschlages für die Wiederaufnahme der Arbeiten. Wird die Ausführung
aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für einen längeren Zeitraum,
d. h. länger als 14 Werktage unterbrochen, ohne dass die Leistung
dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach
Vertragspreisen abzurechnen und es sind uns außerdem die Kosten zu
vergüten, die uns bereits im Hinblick auf den noch nicht erbrachten Teil
der Leistungen schon entstanden sind, es sei denn, es liegt ein Fall von
höherer Gewalt vor. Sind die hindernden Umstände für die
Unterbrechung/Verzögerung von dem Kunden zu vertreten, haben wir
einen Anspruch auf den Ersatz des uns nachweislich entstandenen
Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns. Im Übrigen bleibt
unser Anspruch auf angemessene Entschädigung unberührt.
Geraten wir mit unserer Lieferung oder Leistung in Verzug, so kann der
Kunde nach der gesetzlichen Regelung vom Vertrag zurücktreten oder
Schadenersatz verlangen. Die Haftung auf Schadenersatz für
Verzugsschäden ist auf 5 % der Auftragssumme begrenzt, es sei denn,
es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns oder unseren
gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vor.

X. Gewähleistung und Mängelrüge
Wir leisten für unsere Lieferungen mit der Maßgabe Gewähr, dass wir
rechtzeitig gerügte und nicht verjährte Mängel auf unsere Kosten im
Wege der Nachbesserung beseitigen oder nach unserer Wahl im Wege
der Ersatzlieferung Ersatzware liefern oder fehlerhafte Teile
austauschen. Die Gewährleistungsrechte des Kunden sind zunächst
darauf beschränkt, Nacherfüllung zu verlangen; bei Fehlschlagen der
Nacherfüllung steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder nach
seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten; sofern der Vertrag
Bauleistungen betrifft, ist das Recht des Kunden bei Fehlschlagen der
Nacherfüllung auf das Minderungsrecht beschränkt.
Die Gewährleistungsrechte können erst nach Fertigstellung der
Gesamtleistung geltend gemacht werden.
Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche, Haftungsansprüche
und andere Ansprüche gegen uns beträgt 1 Jahr. Dies gilt nicht für
Gewährleistungsansprüche in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634 a
Abs. 1 Nr. 2 BGB. Zudem gilt für Haftungsansprüche für Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf
einer schuldhaften Pflichtverletzung durch uns oder eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für sonstige Schäden,
die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, die gesetzliche
Verjährungsfrist.
Zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist die Werft nur nach Zahlung
eines unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teils des
Vertragspreises verpflichtet.
Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich, spätestens aber 2
Wochen ab Lieferung oder Abnahme der Leistung schriftlich anzuzeigen;
nach Verstreichen dieser Frist sind Gewährleistungsansprüche wegen
dieser Mängel ausgeschlossen. Nicht offensichtliche Mängel sind uns
unverzüglich nach Entdeckung zu melden.
Wir können uns von unserer Haftung für Lieferung und Leistungen
unserer Unterlieferanten oder anderer Erfüllungsgehilfen zunächst
dadurch befreien, dass wir dem Kunden die uns gegen die
Unterlieferanten oder Erfüllungsgehilfen wegen der Mängel zustehenden
Ansprüche abtreten. Sofern eine gerichtliche Inanspruchnahme des
Unterlieferanten oder Erfüllungsgehilfen durch den Kunden erfolglos ist,
haften wir dem Kunden hinsichtlich der Mängelansprüche und ersetzen
diesem auch die Kosten der erfolglosen Inanspruchnahme, soweit diese
nicht durch Verschulden des Kunden verursacht wurden.
Ersetzte Teile gehen nach Wahl der Werft in ihr Eigentum über. Die
Verpflichtung der Werft zur Gewährleistung entfällt, wenn die von einem
Mangel betroffenen Lieferungen oder Leistungen durch den Kunden
oder nicht von der Werft autorisierte Dritte verändert, be- oder verarbeitet
oder unsachgemäß behandelt bzw. Instand gesetzt werden.
Die Schiffe sind der Werft zur Vornahme von Nachbesserungen in ihrem
Betrieb zur Verfügung zu stellen. Sofern dies wirtschaftlich nicht sinnvoll
sein sollte, kann der Kunde nach Absprache mit der Werft die Arbeiten
auf einer anderen Werft vornehmen lassen. Die Werft ersetzt dem
Kunden die hierfür erforderlichen und nachgewiesenen Aufwendungen
nur bis zur Höhe derjenigen Kosten, die für die Durchführung der
Arbeiten auf der Werft selbst entstanden wären.
Für den Ersatz von Folgeschäden haften wir nur im Falle von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen.
Eine Haftung für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
bleibt von der Haftungsbeschränkung ebenso ausgenommen wie die
Haftung bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Die
Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer
Erfüllungsgehilfen vorliegen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil
des Kunden ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

XI. Sonstige Haftung und Schadensersatzansprüche
Jede sonstige über die vorstehenden Ziffern IX. und X. hinausgehende
Haftung unsererseits für direkte oder indirekte Schäden, einerlei aus
welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, es sei denn, diese beruhen
auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns
oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.
Das Recht des Kunden, bei einer von uns zu vertretenden
Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel der Lieferung oder der
Leistung besteht, sich vom Vertrag zu lösen, bleibt unberührt Unsere
Haftung für Schadenersatz für Folgeschäden an anderen Sachen als der
gelieferten Sache selbst oder am sonstigen Vermögen des Kunden ist
ausgeschlossen, soweit wir nachweisen können, dass die
Pflichtverletzung nur leicht fahrlässig erfolgte und die Schäden nicht
Ergebnis einer wesentlichen Vertragsverletzung sind. Diese
Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit wir in der Lage sind, Deckung für
den eingetretenen Schaden im Rahmen der bestehenden Betriebs- oder
Produkthaftpflichtversicherung zu erhalten.
Dieser unter Ziffer 1 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die
auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Haftungsausschluss
greift ferner nicht ein, soweit wir dem widersprechende Zusicherungen
und/oder Garantien abgegeben oder Mängel arglistig verschwiegen
haben.
Unter Berücksichtigung der Haftungseinschränkungen unter 1. gelten für
die Haftung der Werft noch folgende Einschränkungen: Das Schleppen
und Verholen des Schiffes erfolgt ausschließlich unter der
Verantwortung sowie auf Kosten und Gefahr des Kunden, auch wenn die
Werft dafür Geräte und/oder Hilfskräfte stellt, vermittelt oder berechnet.

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